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Wichtige Informationen
Der Ombudsmann ist unabhängig. Er muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er ist in seiner Eigenschaft als Schlichter nicht an Weisungen gebunden. Zur Erteilung von Rechtsrat ist der Ombudsmann weder berechtigt, noch verpflichtet. Seine Aufgabe ist es, zu schlichten.
- Der Ombudsmann kann bei Beschwerden nur angerufen werden, wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher handelt und der Geschäftsvorfall nicht der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Verbrauchers zuzurechnen ist.
- Das Verfahren ist kostenlos. Lediglich eigene Kosten, z. B. für Porto und Telefongespräche, sind zu zahlen. Lässt sich der Verbraucher im Verfahren vertreten, hat er die insoweit entstehenden Kosten selbst zu tragen.
- Ist der Verbraucher mit einem Verhalten eines IVD-Mitgliedsunternehmens nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, sich bei diesem zu beschweren und um Stellungnahme zu bitten. Sollte der Verbraucher mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden sein, hat er die Möglichkeit, den Ombudsmann anzurufen und ihn um Vermittlung zu bitten. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass der Wert der Beschwerde € 3.000,00 überschreitet. Wird dieser Beschwerdewert nicht erreicht, hat der Verbraucher die Möglichkeit, den für das IVD-Mitgliedsunternehmen sachlich und örtlich zuständigen Regionalverband anzurufen. Die Feststellung des Beschwerdewertes obliegt dem Ombudsmann.
- Die Beschwerdeverfahren sollen möglichst in weniger als fünf Monaten abgeschlossen sein.
- Eine Schlichtung findet nicht statt, wenn der Beschwerdegegenstand bereits gerichtsanhängig war oder ist oder während des Verfahrens anhängig gemacht wird. Eine Schlichtung soll ferner nicht stattfinden, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage zur Klärung ansteht.
- Die Entscheidung des Ombudsmanns ist für den Verbraucher nicht bindend und für das IVD-Mitgliedsunternehmen nur insoweit, als es sich ausdrücklich mit Einleitung des Verfahrens schriftlich einer Entscheidung gegenüber dem Ombudsmann unterworfen und auf die Anrufung ordentlicher Gerichte verzichtet hat. In allen anderen Fällen steht den Parteien der Gerichtsweg offen. Dem Ombudsmann obliegt ein entsprechender Hinweis.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Verbraucherbeschwerden gegen Mitglieder des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Hausverwalter und Sachverständigen e.V., die Verbrauchern auf Anforderung und im Internet zur Verfügung steht.
- Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens gilt gegenüber dem Beschwerdegegner die Verjährung für streitbefangene Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt.
- Der Ombudsmann hat streng darauf zu achten, dass alle Informationen vertraulich und diskret behandelt werden und dem Datenschutz voll Rechnung getragen wird.
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